»1. Die Fristversäumung durch seinen Verteidiger ist dem Betroffenen nur zuzurechnen, wenn er Anlaß hat, an der Zuverlässigkeit seines Verteidigers zu zweifeln, gleichwohl aber nicht selbst dafür Sorge trägt, daß die Frist eingehalten wird.2. Innerhalb der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist die versäumte Rechtshandlung nur dann nachgeholt, wenn diese - wie etwa die gegen ein ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2OWiG gerichtete Verfahrensrüge - der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Andernfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.«