OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.1987 (5 Ss (OWi) 77/87 - 58/87 I) - DRsp Nr. 1994/9119
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.03.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 77/87 - 58/87 I
DRsp Nr. 1994/9119
Der Kraftfahrzeugführer, der - um schneller vorwärts zu kommen - am Beginn einer von den Richtungsfahrbahnen der Bundesautobahn durch einen Grünstreifen getrennten Parkplatzstraße die Richtungsfahrbahn verläßt, auf der "Parkplatzstraße" an den auf der Richtungsfahrbahn in derselben Richtung weiterfahrenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt und sich am Ende der "Parkplatzstraße" wieder vor diesen Fahrzeugen auf der Richtungsfahrbahn einfädelt, überholt nicht verbotenerweise rechts (§ 5 Abs. 1StVO). Er verstößt aber gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs, 1StVO).