Durch Bußgeldbescheid vom 16. Juli 1995 hat der Oberstadtdirektor in D. gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I.
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