OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.02.1998
2 Ss (OWi) 188/97
Normen:
StVG § 25 ; BKatV § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1998, 79

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.02.1998 (2 Ss (OWi) 188/97) - DRsp Nr. 1999/1686

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 188/97

DRsp Nr. 1999/1686

1. Im Bußgeldverfahren ist der Tatrichter gehalten, die in den Regelungen der BKatV enthaltenen Grundzüge auch im Rahmen der Bemessung der Dauer eines verwirkten Fahrverbots zu berücksichtigen. 2. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Höhe der 41 km/h übersteigenden Geschwindigkeit ohne Hinzutreten erschwerender Merkmale kein Kriterium für die Dauer des Fahrverbots. 3. Bei erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots ist dieses auf einen Monat zu begrenzen, wenn keine erschwerenden Umstände eine Abweichung vom Regelfall nahelegen. 4. Eine nach der Hauptverhandlung erfolgte Löschung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister oder eine danach eintretende Tilgungsreife ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 25 ; BKatV § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen
VerkMitt 1998, 79