OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.08.1992 (5 Ss (OWi) 189/92 - (OWi) 118/92 I) - DRsp Nr. 1994/8894
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 189/92 - (OWi) 118/92 I
DRsp Nr. 1994/8894
1. Gartenabfälle sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen ode ähnliche Mittel sichergestellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.2. Zuwiderhandlungen nach §§ 22 Abs. 1 und 1 Abs. 2StVO können tateinheitlich begangen werden.