OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.08.1978 (2 Ss (OWi) 319/78) - DRsp Nr. 1994/9416
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.08.1978 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 319/78
DRsp Nr. 1994/9416
Im Falle der Präzisionsbestimmung des Blutalkohols bei 0,8 o/oo muß der Tatrichter das Ergebnis der Einzelanalysen mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht bei Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Mittelwert ohne unzulässige Aufrundung bestimmt worden ist. Der Mangel ihrer Angabe ist ein die Sachbeschwerde rechtfertigender materiell-rechtlicher Fehler.