OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.07.1992 (2 Ss (OWi) 130/92 - (OWi) 53/92 II) - DRsp Nr. 1994/8902
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 130/92 - (OWi) 53/92 II
DRsp Nr. 1994/8902
1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines ungeeichten Tachometers reicht ein Abzug von 7 % des Tachoendwertes und 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich etwaiger Fehlerquellen und Meßungenauigkeiten aus.2. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Fahren mit angepaßter Geschwindigkeit ist - hier tateinheitlich neben einer Überschreitung der innerörtlichen Geschwindigkeit - nur gegeben, wenn durch die überhöhte Geschwindigkeit ein Verkehrsunfall allgemein in den Bereich der Wahrscheinlichkeit gerückt wird. Dies ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Umstände festzustellen.3. Zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers.