OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1987 (5 Ss (OWi) 354/87 - (OWi) 250/87 I) - DRsp Nr. 1997/6012
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 354/87 - (OWi) 250/87 I
DRsp Nr. 1997/6012
1. Läßt der Halter die Inbetriebnahme eines vorschriftswidrigen Kfz zu, so begeht er nur eine einzige Ordnungswidrigkeit.2. Halter im Sinne von § 31 Abs. 2StVZO ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat; diese ergibt sich nicht allein daraus, auf wen das Kfz zugelassen und haftpflichtversichert ist.