OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.09.1992 (2 Ss (OWi) 290/92 II - 97/92 II) - DRsp Nr. 1994/8881
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.09.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 290/92 II - 97/92 II
DRsp Nr. 1994/8881
Wird mit der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in den Einzelausführungen allein mittels unzulässiger Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung begründet, dann ist die Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben und die Rechtsbeschwerde unzulässig.