OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.10.1994 (2 Ss (OWi) 341/94 Ä (OWi) 67/94 III) - DRsp Nr. 1996/29395
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 341/94 Ä (OWi) 67/94 III
DRsp Nr. 1996/29395
1. Eine Berichtigung der Urteilsformel im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung ist bis zur Beendigung der Bekanntgabe der Urteilsgründe möglich.2. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Meßverfahren muß die Art des konkreten Meßverfahrens im Bußgeldurteil angegeben werden.3. Im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht (mehr) eingetragene oder bereits löschungsreife Vorbelastungen dürfen nicht (mehr) zum Nachteil des Betr. verwertet werden, unabhängig davon, ob eine erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten und diese nicht auf Versäumnisse des Gerichts zurückzuführen ist.4. Der Bußgeldrichter muß auch bei Anwendung der Regelbeispiele der BKatV im Urteil deutlich machen, daß er die Möglichkeit des Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots im Fall des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände gesehen und bei seiner Entscheidung bedacht hat.