Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt und von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
1. Das Amtsgericht hat festgestellt:
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