OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.01.1993 (2 Ss (OWi) 427/92 - (OWi) 128/92 II) - DRsp Nr. 1994/8831
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.01.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 427/92 - (OWi) 128/92 II
DRsp Nr. 1994/8831
1. Grobe Pflichtverletzungen sind solche von besonderem Gewicht, die entweder objektiv als häufige Unfallursache abstrakt oder konkret besonders gefährlich sind oder subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit zurückgehen. Eine bloß fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h gehört dazu nicht.
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