OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.03.1992 (5 Ss (OWi) 422/91 - (OWi) 34/92 I) - DRsp Nr. 1993/1786
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.03.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 422/91 - (OWi) 34/92 I
DRsp Nr. 1993/1786
1. Ein Defekt des Fahrtenschreibers oder des Geschwindigkeitsanzeigers vermag eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nicht zu entschuldigen. Einem geübten Kfz-Führer ist es ohne weiteres möglich, seine Geschwindigkeit schon anhand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, daß er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet.2. Zur groben und beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG.