Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f., Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen je 200,- DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten bestimmt. Die dagegen angebrachte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt:
Der Angeklagte stand am 26. Februar 1994 gegen 17.50 Uhr als Fahrer seines Pkw's in einer Ausbuchtung auf dem Grünstreifen der Bundesautobahn 44 bei Kilometer 13,5 - Höhe Abfahrt Ratingen-Schwarzbach - entgegen der Fahrtrichtung.
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