»... Die Erwägungen [des AG] zur Bemessung der Geldbuße in Höhe von 80 DM [wegen unterlassener Abgas-Sonderuntersuchung, Verstoß gegen §§ 47 a Abs. 1 Satz 1, 69 a Abs. 5 Nr. 5 a StVZO, § 24 StVG] weisen .. keine die Betroff. beschwerenden Rechtsfehler auf. Soweit Ä wie im vorl. Fall Ä eine Tatmodalität der in der Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen Rechtsverordnung tatbestandlich erfaßten Zuwiderhandlung in dem Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, mangelt es nicht an einem Bußgeldtatbestand mit der in § 24 StVG angedrohten Geldbuße. Vielmehr fehlen lediglich Zumessungsregeln zur Festsetzung der Geldbuße, so daß es bei dem allgemeinen Bußgeldrahmen verbleibt. ...
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