»... Der wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte Angekl. beanstandet mit Recht das Verfahren .. . Der als Zeuge vernommene U ist vereidigt worden. Das hätte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht geschehen dürfen, weil [er] wegen Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.«
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