»Das AG hat gegen den Betroff. wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 280,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroff., der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
A.
Die von dem Betroff. geltend gemachte Verfahrensrüge, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unbeachtlich. Das Vorbringen des Betroff. benügt nicht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|