OLG Düsseldorf - 15.11.1994 (4 U 251/93) - DRsp Nr. 1996/29767
OLG Düsseldorf, vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 4 U 251/93
DRsp Nr. 1996/29767
Daß ein Diebstahl nur vorgetäuscht ist, ergibt sich vorliegend aus folgenden Umständen: - widersprüchliche Angaben dazu, - wer das Kfz abgestellt hat; - wann das Fahrzeug abgestellt wurde, - das Kfz stand zum Verkauf, konnte aber bislang nicht zum gewünschten Preis abgesetzt werden; es wurde indes bereits ein anderes Kfz angeschafft, - es fehlt einer der werkseitig ausgelieferten Originalschlüssel.