OLG Düsseldorf vom 14.01.1994
22 U 148/93
Normen:
BGB § 407 Abs. 1, § 412 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 528

OLG Düsseldorf - 14.01.1994 (22 U 148/93) - DRsp Nr. 1995/9704

OLG Düsseldorf, vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 22 U 148/93

DRsp Nr. 1995/9704

Schließt ein Arbeitnehmer, der unter Alkoholeinfluß (hier: BAK von 1,55 %o) einen Totalschaden des Pkw seines Arbeitgebers verursacht hat, im Kündigungsschutzprozeß einen Vergleich, durch den alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein sollen, so kann er diese Vereinbarung dem Rückgriffsanspruch des Kaskoversicherers entgegenhalten, selbst wenn dieser den Schaden schon vor Vergleichsabschluß reguliert hatte, ohne daß der Schädiger hiervon Kenntnis erlangte.

Normenkette:

BGB § 407 Abs. 1, § 412 ; VVG § 67 ;
Fundstellen
VersR 1995, 528