OLG Düsseldorf - 13.03.1992 (5 Ss (OWi) 82/92 - (OWi) 43/92 I) - DRsp Nr. 1993/1781
OLG Düsseldorf, vom 13.03.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 82/92 - (OWi) 43/92 I
DRsp Nr. 1993/1781
»1. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt, so darf in dem neuen Termin im Falle des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur dann verworfen werden, wenn der Betroffene zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen, sein persönliches Erscheinen angeordnet und er erneut nach § 74 Abs. 3OWiG über die möglichen Folgen seines Ausbleibens belehrt worden ist.2. Der Betroffene kann auf die Zustellung der Ladung und damit das Erfordernis der Schriftlichkeit der Ladung verzichten.3. Das Rechtsbeschwerdegericht hat eine Protokollberichtigung unbeachtet zu lassen, wenn dadurch der zuvor in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde.«