OLG Düsseldorf - 10.01.1994 (5 Ss (OWi) 108/93 - (OWi) 5/94 I) - DRsp Nr. 1994/1878
OLG Düsseldorf, vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 108/93 - (OWi) 5/94 I
DRsp Nr. 1994/1878
1. Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, so ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. 2. Will der Tatrichter den Betroffenen abweichend von dem Bußgeldbescheid nicht wegen einer fahrlässigen, sondern wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilen, so muß erihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 71 Abs. 1OWiG, § 265StPO hinweisen.