Der Senat bestätigt mit im wesentlichen wortgleichen Ausführungen seine bisherige Rechtspr. (vgl. zuletzt VRS 57, 306 [hier: IV (456) 115 b]) zu den Anforderungen, die an eine zuverlässige Geschwindigkeitskontrolle durch das Funkstoppverfahren zu stellen sind, und zwar unter Hinweis auf die nunmehr einschlägigen Dienstanweisungen in Anlage 1 des Runderlasses des Innenministers des Landes NRW vom 12. 2. 1981 (MBl. NW 1981, 496, 501).
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