OLG Düsseldorf - 04.12.1997 (18 U 95/97) - DRsp Nr. 1998/17957
OLG Düsseldorf, vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 18 U 95/97
DRsp Nr. 1998/17957
Der Verkehrssicherungspflichtige muß im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Gefahren von Dritten abwenden, die nicht nur bei bestimmungsgemäßer Nutzung, sondern auch bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Die Sperrung einer Fußgängerbrücke durch einen Bauzaun ohne jede erkennbare Kennzeichnung bei Dunkelheit begründet den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn damit gerechnet werden muß, daß die Brücke trotz Durchfahrtverbots von Radfahrern befahren wird.