Die Parteien streiten über die Häkle des Schmerzensgeldes, dass der Kläger aufgrund der bei einem durch den Beklagten Nr. 1 verursachten Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen beanspruchen kann. Neben weiterem Schmerzensgeld begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz die Feststellung, dass ihm die Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9.2.1993 verpflichtet sind.
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