I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 15.05.1996 (1 Ds 530 Js 26009/95) wegen zweier selbständiger Handlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall tateinheitlich mit Unfallflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Darüber hinaus ordnete das Amtsgericht eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB von achtzehn Monaten an.
Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 02.08.1996 das Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 15.05.1996 im Rechtsfolgenausspruch auf und verurteilte den Beschwerdeführer nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Ferner ordnete das Landgericht Chemnitz die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins an und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Beschwerdeführer vor Ablauf von noch zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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