OLG Celle - Urteil vom 28.10.1997 (5 U 191/94) - DRsp Nr. 1998/17940
OLG Celle, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 5 U 191/94
DRsp Nr. 1998/17940
Ein vor Inkrafttreten des SGB V zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossener Abfindungsvergleich hat im Zweifel auch die Ansprüche auf Ersatz künftiger Pflegeaufwendungen erfaßt; allein die mögliche Unangemessenheit des Abfindungsbetrages läßt nicht den Rückschluß darauf zu, die Parteien des Abfindungsvergleichs hätten gemeinsam den zukünftigen Pflegebedarf ausklammern wollen.