1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. November 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.557,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1990 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 16. Juni 1987 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, sowie den derzeit nicht absehbaren zukünftigen immateriellen Schaden aus diesem Vorfall.
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