OLG Celle - Urteil vom 23.02.1998
1 U 1/97
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 28.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 63/96

OLG Celle - Urteil vom 23.02.1998 (1 U 1/97) - DRsp Nr. 2011/7998

OLG Celle, Urteil vom 23.02.1998 - Aktenzeichen 1 U 1/97

DRsp Nr. 2011/7998

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 253.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. April 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 28. August 1992 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergangsberechtigte Dritte übergegangen ist, immaterielle Schäden indes nur insoweit, als diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht sicher vorhersehbar waren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 70/100.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 80/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.