Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 10. Dezember 1985 teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1985 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 19. Juni 1984 1/3 des weiteren materiellen Schadens, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, sowie den noch nicht hinreichend übersehbaren immateriellen Schaden mit der Maßgabe zu ersetzen, daß dabei eine vom Kläger zu tragende Mitverschuldensquote von 2/3 zu berücksichtigen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer:
für den Kläger 2.667 DM, für den Beklagten 1.333 DM.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|