OLG Celle - Urteil vom 21.10.1986 (1 Ss 381/86) - DRsp Nr. 1994/8420
OLG Celle, Urteil vom 21.10.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 381/86
DRsp Nr. 1994/8420
1. Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2StVO dient zwar dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht aber dem Schutz der die Straße überquerenden Verkehrsteilnehmer. 2. Das Gebot, an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vorsichtig vorbeizufahren, dient dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste.3. Wer im Straßenverkehr sich selbst verkehrswidrig verhält und ein unerlaubtes Risiko herbeiführt, kann den Vertrauensgrundsatz nicht in Anspruch nehmen.