OLG Celle - Urteil vom 05.01.1994 (2 U 177/91) - DRsp Nr. 1996/3664
OLG Celle, Urteil vom 05.01.1994 - Aktenzeichen 2 U 177/91
DRsp Nr. 1996/3664
1. Hat der Leasinggeber einen nicht ordentlich kündbaren Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, so ist der Schaden des Leasinggebers bei konkreter Berechnung durch einen Vergleich der Vermögenslage des Leasinggebers bei normalem und der Vermögenslage bei vorzeitigem Vertragsende unter Berücksichtigung des etwaigen Mehr- oder Minderwerts des Fahrzeugs infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne gesonderte Berechnung der Mehr- oder Minderkilometer zu ermitteln.
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