Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, die mit der erhobenen Sachrüge zunächst Erfolg hat.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft den abgestellten Lkw als Wrack und damit Abfall eingestuft und ebenfalls nicht hinreichend mit Tatsachen belegt hat, daß das Fahrzeug geeignet war, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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