OLG Celle - Beschluß vom 23.06.1986 (1 Ss (OWi) 57/86) - DRsp Nr. 1994/8423
OLG Celle, Beschluß vom 23.06.1986 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 57/86
DRsp Nr. 1994/8423
1. Der Führer einer Kraftdroschke, der keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzt, handelt nicht ordnungswidrig im Sinne der §§ 15 d Abs. 1, 69 a Abs. 1, Nr. 10, wenn in seinem Fahrzeug kein Fahrgast befördert wird.2. Für eine Ordnungswidrigkeit des die Fahrgastbeförderung anordnenden oder zulassenden Fahrzeughalters nach §§ 15 d Abs. 3, 69 a Abs. 1 Nr. 11StVZO ist die tatsächliche Fahrgastbeförderung nicht Voraussetzung. 3. Die Bemessung des Bußgeldes darf nicht damit begründet werden, im Bezirk des erkennenden Gerichts habe sich eine entsprechende Taxe herausgebildet.