OLG Celle - Beschluß vom 19.11.1992 (5 Ss (OWi) 26/92) - DRsp Nr. 1994/8324
OLG Celle, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 26/92
DRsp Nr. 1994/8324
Der nachträgliche Einbau eines sog. "Lenkknaufs" an das Lenkrad der Zugmaschine eines Sattelzuges bedeutet eine Veränderung eines Fahrzeugteils gemäß § 19 Abs. 2StVZO. Dadurch erlischt die Betriebserlaubnis und damit die Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr.