OLG Celle - Beschluß vom 02.10.1997 (22 Ss 234/97 (OWi)) - DRsp Nr. 1998/10072
OLG Celle, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 22 Ss 234/97 (OWi)
DRsp Nr. 1998/10072
Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer Messung mit einer Laserpistole sind Feststellungen dahingehend zu treffen, wann das in das Meßprotokoll eingetragene Kennzeichen des gemessenen Fahrzeugs abgelesen worden ist. Für den Fall, daß der Meßbeamte gleichzeitig der Anhaltebeamte gewesen ist, sind Feststellungen zu treffen, daß eine Verwechslung der Fahrzeuge ausgeschlossen war.