Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Zivilkammer, vom 13. Februar 1979 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 40.000,- DM festgesetzt.
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