I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf freigesprochen, er sei am 20. Juli 1996 mit seinem Personenkraftwagen "in B 189 Abf. Gewerbegeb., KOM-Bushaltestelle, FR Perleberg" mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h gefahren, obwohl dort durch § 3 Abs. 3 StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war. Der Freispruch beruht auf der Feststellung, der Betroffene sei nicht mit Sicherheit der Kraftfahrer, den das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommene Lichtbild abbilde.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
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