OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2001
2 Ss (OWi) 118 B/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BKatV § 2 Abs. 4 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 16 OWi 551/99 - 13.12.1999,

OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2001 (2 Ss (OWi) 118 B/00) - DRsp Nr. 2003/13025

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 118 B/00

DRsp Nr. 2003/13025

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BKatV § 2 Abs. 4 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffenen am 27. Juni 1999 mit einem PKW auf der Bundesstraße ... in Höhe des Abzweigs ... mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h; an dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h eingeschränkt.

Obwohl danach die Voraussetzungen eines Fahrverbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV (in Verbindung mit Tabelle 1 a, Nr. 5.3.4, im Anhang zur BKatV) erfüllt waren, hat das Amtsgericht von einem Fahrverbot abgesehen und stattdessen die Geldbuße gem. § 2 Abs.4 BKatV von 200 auf 400 DM erhöht.

Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Sachrüge und eine Aufklärungsrüge erhebt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Aufklärungsrüge wird allerdings nicht in der in §§ 79 Abs.3 Satz 1 OWiG, 344 Abs.2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und ist deshalb unzulässig.

Die Sachrüge hat jedoch im Ergebnis zumindest vorläufig Erfolg.