OLG Bamberg - Urteil vom 14.07.1981 (5 U 71/81) - DRsp Nr. 1994/8186
OLG Bamberg, Urteil vom 14.07.1981 - Aktenzeichen 5 U 71/81
DRsp Nr. 1994/8186
1. Die dem Gastwirt obliegende Sorgfaltspflicht für tagsüber in einer nicht verschlossenen Garage abgestellte Gästefahrzeuge beschränkt sich im wesentlichen darauf, ihm erkennbare Gefahren, die dem Fahrzeug von unbefugten Personen oder von Sachen drohen, abzuwehren.2. Ein auf die besondere Sicherheit seines Fahrzeugs bedachter Gast muß selbst dafür sorgen, eine verschließbare Garage zu erhalten.