OLG Bamberg - Urteil vom 12.11.1992 (1 U 161/81) - DRsp Nr. 1994/8129
OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 1 U 161/81
DRsp Nr. 1994/8129
1. Bei einem Rechtsanwalt ist im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Obliegenheit, ein Haftungsanerkenntnis zu unterlassen, von Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und damit von Vorsatz auszugehen.2. Der VN muß sich die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch seinen Rechtsanwalt zurechnen lassen.3. Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung sind gegeben, wenn ohne Einverständnis des VR ein unwiderruflicher Vergleich abgeschlossen wurde.