Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Gewährleistungsanspruch wegen Fahrzeugmängeln des von ihm beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Beklagten in Zahlung genommenen Fahrzeugs BMW 525 i nicht zu. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel gezogen werden.
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