ÖOGH - Beschluß vom 18.01.1995
7 Ob 3/95
Normen:
EKHG § 1; KHVG 1987 § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 1996, 236
VersR 1996, 263
ZfS 1996, 138

ÖOGH - Beschluß vom 18.01.1995 (7 Ob 3/95) - DRsp Nr. 1996/29611

ÖOGH, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 7 Ob 3/95

DRsp Nr. 1996/29611

1. Die Verwendung eines Kfz als ortsgebundene Kraftquelle fällt allein unter den Versicherungsschutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Sie liegt indes nur vor, wenn das Kfz in artfremder Weise eingesetzt wird, etwa aufgebockt. Kann das Kfz während der Arbeit fortbewegt werden, so wird es nicht als ortsgebundene Kraftquelle eingesetzt, so daß der KfzÄHaftpflichtversicherer für bei den Arbeiten verursachte Schäden einzutreten hat. 2. Auch Vorbereitungshandlungen für das BeÄ und Entladen fallen unter den Begriff "beim Betrieb" i.S.d. § 1 EKHG.

Normenkette:

EKHG § 1; KHVG 1987 § 1 Abs. 1;
Fundstellen
VersR 1996, 236
VersR 1996, 263
ZfS 1996, 138