ÖOGH - 19.10.1994 (7 Ob 23/94) - DRsp Nr. 1996/3726
ÖOGH, vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 7 Ob 23/94
DRsp Nr. 1996/3726
Das versehentliche einmalige Zurücklassen der Fahrzeugpapiere samt Typenschein im versperrten Handschuhfach eines auf einer Nebenfahrbahn abgestellten, später gestohlenen Fahrzeugs begründet weder eine Gefahrerhöhung nach § 23VVG noch eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61VVG.