Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2021 wird der Antragsgegner verpflichtet, im Rahmen von mündlichen und/oder schriftlichen Pressemitteilungen keine weiteren Auskünfte zu den drei Polizeieinsätzen beim Antragsteller in der Nacht vom 2. Januar 2021 auf den 3. Januar 2021 zwischen 20.50 Uhr und 2.00 Uhr an seiner persönlichen Wohnanschrift zu erteilen, wie dies bereits durch einen Polizeisprecher gegenüber der ****-Zeitung geschehen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. III.
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