öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht; Räum und Streupflicht der Gemeinden
OLG Thüringen, Urteil vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 3 U 716/01
DRsp Nr. 2003/16441
öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht; Räum und Streupflicht der Gemeinden
Die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand zum Schutz des Fußgängerverkehrs bei der Straßenüberquerung innerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt sich auf markierte Überwege und auf Straßenabschnitte, die ständig, häufig und zwangsläufig von Fußgängern überquert werden, insbesondere in Kreuzungs- und Eimündungsbereichen.