Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend Ersatz des geltend gemachten Betrages von
42.834,00 DM wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeuges am 1. Februar 1997 aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages gemäß § 1 VVG i. V. mit §§
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