Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Wartepflicht
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 20 U 238/99
DRsp Nr. 2000/5786
Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Wartepflicht
»1) Ein einmaliger Fehler, der einem Versicherungsnehmer bei einer Routinetätigkeit unterläuft, begründet nicht unbedingt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.(hier: nicht vollständiges Einfahren eines Autokrans).2) Bei einem Bagatellschaden (oberflächliche Betonabplatzungen) besteht keine Wartepflicht.3) Besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geschätzten Restwert (9.000,-- DM) und dem erzielten Preis (2.500,-- DM), muß der Versicherungsnehmer vor dem Kauf bei dem Versicherer rückfragen.«