Objektiver Verstoß gegen die einem Kraftfahrer obliegende Sorgfaltspflicht
BayObLG, Beschluß vom 17.01.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 363/85
DRsp Nr. 1998/9494
Objektiver Verstoß gegen die einem Kraftfahrer obliegende Sorgfaltspflicht
Wer es im Rahmen des ihm Möglichen und zumutbaren unterläßt, den Fahrer eines Müllfahrzeugs, das ihm ohne Beobachtung nach hinten in Rückwärtsfahrt entgegenkommt und auf dessen an der Rückseite angebrachten Standvorrichtungen Arbeiter stehen, durch Abgabe eines Hupzeichens auf sich aufmerksam zu machen und hierdurch zu einem rechtzeitigen Anhalten zu veranlassen, verstößt objektiv gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht als Kraftfahrer.