[a] Der VI. Zivilsenat tritt im Ergebnis dem Standpunkt des III. Zivilsenats bei. Er hält die ... Angriffe gegen das Urteil des III. Zivilsenats nicht für so durchschlagend, daß sie Anlaß geben, die Grenzen der Schadensersatzpflicht anders zu ziehen und damit die in der Abwicklung von Haftungsfällen bereits weithin üblich gewordene Regulierungspraxis zur Vergütung des Nutzungsentgangs in Frage zu stellen.
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