Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, kann der Eigentümer eines beschädigten Kfz vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre (vgl. dazu im einzelnen BGH, NJW 1974, 33; 1975, 22 [ES Kfz-Schaden E/11 und ES Kfz-Schaden E/12].
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